In Kürze ist das Wichtigste

100.000 EUR: Die einzelstaatlichen Einlagensicherungssysteme sind gemäß EU-Recht einheitlich. Die nationalen Einlagensicherungssysteme schützen alle Fest- und Tagesgeldangebote auf Festzinsvergleich bis zu einem Betrag von 100.000 EUR pro Kunde bei der entsprechenden Bank.

0 EUR: Sparer haben seit 1994, als die Einlagensicherungsregelung in der Europäischen Union eingeführt wurde, exakt 0 EUR verloren, bis zu der Grenze von 100.000 EUR.

0,8 %: Bis spätestens 2024 müssen alle Einlagensicherungsfonds in Europa mindestens 0,8 % der gedeckten Einlagen ausmachen, damit sie im Falle einer Katastrophe sofort in Betrieb gehen können. Einige unserer Partnerländer haben dieses Kriterium bereits erfüllt oder sogar übertroffen. Natürlich bieten wir unseren Kunden im Falle einer Entschädigungssituation Hilfe, soweit dies rechtlich und praktisch möglich ist.

Fremdwährung: Bis zu einem Betrag von 100.000 EUR (oder dem festgelegten Betrag) sind Einlagen pro Kunde abgesichert. Die Sicherung erfolgt in Fremdwährung, wenn die Währung des Einlagensicherungsfonds eine Fremdwährung ist. Dadurch werden der Anlagebetrag und die aufgelaufenen Zinsen bis zu dem festgelegten Betrag in Fremdwährung geschützt. Dann hängt die Sicherungsgrenze möglicherweise vom gegenwärtigen Wechselkurs ab.

EU-Einlagensicherung

Bankenaufsicht in der Europäischen Union

Die EU-Einlagensicherung gemäß der Richtlinie 2014/49/EU (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 173 vom 12. Juni 2014) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme – Neufassung. Einlagen pro Kunde und Kreditinstitut dürfen höchstens 100.000 Euro betragen. Der Schutz für Gemeinschaftskonten, etwa von Ehepartnern, steigt auf 200.000 Euro, und 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften erhöhen sich auf 20.000 Euro. Sicht-, Termin- und Spareinlagen (Guthaben auf Girokonten, Sparkonten, Tagesgeldkonten und Festgeldkonten) werden von der gesetzlichen Einlagensicherung geschützt. Einlagenschutz umfasst nicht nur alle Arten von Einlagen, sondern auch Sparbriefe und Namensschuldverschreibungen, die den Namen tragen. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, die von einer Bank ausgestellt wurden, bieten dagegen keinen Schutz gegen Verbindlichkeiten. Im Rahmen der Obergrenze von 100.000, – Euro bzw. 200.000,- Euro für Ehepartner schließt die Entschädigung auch Zinsansprüche ein. Bis zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten, längstens bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, werden diese Ansprüche gestellt. In manchen Situationen steigt die Deckungssumme auf bis zu 500.000 Euro. Dies gilt, wenn ein Guthaben mit einem speziellen Lebensereignis des Einlegers in Verbindung steht (vorübergehend erhöhte Deckungssumme). Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit einer privat genutzten Wohnimmobilie, Eheschließung, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod sind einige dieser Lebensereignisse. Der Anspruch auf Entschädigung gilt unabhängig von der Währung der Einlagen. Die Entschädigung erfolgt allerdings in Euro. Als Wechselkurs dient der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank des Tages, an dem die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, wenn ein Anleger Konten in einer anderen Währung als Euro führt.

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